ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA TAGLIA SCARPE GMBH

Alle Verkäufe der Firma Taglia Scarpe GmbH (nachfolgend: die Verkäuferin) werden ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen getätigt. Diese gelten somit auch für alle künftig mit dem Käufer/der Käuferin abzuschließenden Kaufverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und nur insoweit anerkannt, als sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.

§ 1 VERTRAGSSCHLUSS

1. Der Bestellauftrag gilt als Angebot des Käufers zum Abschluss des Vertrages. An die Bestellung ist der Käufer 30 Tage lang gebunden. Der Kaufvertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin zustande. Lehnt die Verkäuferin nicht binnen 30 Tagen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Auftragsbestätigung als erteilt. Können die bestellten Artikel nicht in der gewünschten Menge oder Qualität hergestellt werden, ist die Verkäuferin berechtigt, Aufträge auch teilweise anzunehmen und zu bestätigen.
2. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, verstehen sich die Preise in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Die genaue Angabe unserer Firma lautet:
Taglia Scarpe GmbH
Margeritenweg 2
82152 Planegg

Geschäftsführerin: Suzanne Schwartz
Email: info@tagliascarpe.de
Ust. ID-Nr.: DE296539289

§ 2 VERSAND/LIEFERUNG

1. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Transportversicherungen werden von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
3. Die Verkäuferin ist berechtigt, in zumutbarem Umfang entsprechend dem Produktionsfortgang Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

§ 3 LIEFERTERMIN

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind angegebene Liefertermine ungefähr und begründen keine kalendermäßige Fälligkeit des Lieferanspruches. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.

§ 4 MÄNGELRÜGEN/GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen. Beanstandungen offensichtlicher Mängel müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich bei der Verkäuferin geltend gemacht werden. Versteckte Mängel müssen spätestens 8 Tage nach Entdeckung schriftlich bei der Verkäuferin gerügt werden. Nach Ablauf dieser Fristen können Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Beanstandete Waren sind an die Verkäuferin in der Original- oder in einer gleichwertigen Verpackung zurückzusenden. Bei berechtigten und fristgemäßen Mängelrügen behebt die Verkäuferin die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware. Die Verkäuferin ist berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern. Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Käufer ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung der Verkäuferin, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass die Verkäuferin verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verkäuferin ist– neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie der Käufer der Verkäuferin nicht auf ihre Aufforderung hin die beanstandete Ware oder ein Muster zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minderungsrecht steht dem Käufer wegen einer solchen Verweigerung nicht zu. Die Verkäuferin ist nicht zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn ohne ihre Zustimmung Eingriffe oder Änderungen an der Ware vorgenommen oder die angegebenen Wasch- oder Reinigungsbedingungen nicht eingehalten wurden, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Eingriffe oder Änderungen verursacht wurde.
4. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers gelten die Bestimmungen in § 5.

§ 5 BEGRENZUNG DER HAFTUNG DER VERKÄUFERIN

1. Im Falle des Verzuges der Verkäuferin oder einer von der Verkäuferin zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers auf maximal 20% des vorhersehbaren Schadens begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
2. Im Falle einer sonstigen vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haftet die Verkäuferin auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet). Jedoch ist die Haftung der Verkäuferin – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Käufer ist unzulässig.

3. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung der Verkäuferin für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Ziff. 1 bleibt unberührt.
4. Die in Ziff. 1 – 3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB (siehe §
4 Ziffer 5), im Fall des arglistigen Verschweigen eines Mangels, im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz.
5. Sämtliche Mängel- und Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Käufer, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – und es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in Ziffer 4 genannten Fällen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
6. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen die Verkäuferin die gesetzlichen Bestimmungen.
7. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen dieses § 5 nicht verbunden.

§ 6 VERZUG DES KÄUFERS

1. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des gesetzlich bestimmten Verzugszinssatzes, mindestens jedoch in Höhe von 8 % p.a., als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch die Verkäuferin bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Treten im Falle der Vereinbarung von Lieferung gegen Rechnung nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ein (insbesondere wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis beruht, bei Nichteinlösung eines Schecks oder im Falle der Einstellung der Zahlungen durch den Käufer), ist die Verkäuferin berechtigt, weitere Lieferungen von der Bezahlung des Kaufpreises aus der laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung oder der Stellung einer Sicherheit für diese Forderung abhängig zu machen.
In diesem Falle ist die Verkäuferin berechtigt, den Käufer unter Fristsetzung zur Erklärung darüber aufzufordern, ob dieser die Zahlungen beziehungsweise die Sicherheit leisten wird. Erklärt sich der Käufer hierzu bereit, wird die Verkäuferin dem Käufer die Ware per Nachnahme zustellen. Erklärt sich der Käufer innerhalb der Frist nicht bereit, die Zahlung beziehungsweise die Sicherheit zu leisten oder nimmt der Käufer die per Nachnahme zugesandte Ware nicht ab, ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auf diese Folgen hat die Verkäuferin in ihrem Aufforderungsschreiben hinzuweisen.
3. Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Verkäuferin berechtigt, sämtliche Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

§ 7 SCHADENSERSATZ

Steht die Verkäuferin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Käufer zu, ist die Verkäuferin berechtigt, als pauschalen Schadensersatz 50 % des Netto-Bestellwertes der Ware zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 8 ZAHLUNG

1. Die Verkäuferin ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden aus der Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Weicht die vom Käufer vor genommene Verrechnung von der Bestimmung des Käufers ab, wird die Verkäuferin dem Käufer die Art der erfolgten Verrechnung mitteilen.
2. Die Verkäuferin behält sich vor, die Annahme von Schecks und Wechsel abzulehnen. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten und -Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen zugunsten Dritter sind nicht zulässig.
2. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
3. Der Käufer tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
3.1. Der Käufer ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs widerruflich zur Einziehung der Forderungen der Verkäuferin im eigenen Namen berechtigt, solange keine der Forderungen der Verkäuferin, insbesondere durch Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder sonstigem Vermögensverfall des Käufers, überfällig ist. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung hat der Käufer der Verkäuferin auf Verlangen die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Nach dem Widerruf der Einzugsermächtigung beim Käufer eingehende Zahlungen sind von diesem sofort auf ein Sonderkonto zu überweisen und dort für die Verkäuferin zu halten. Der Käufer wird die Verkäuferin umgehend über einen solchen Zahlungseingang benachrichtigen.
3.2. Übersteigt der realisierbare Wert der der Verkäuferin nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, ist die Verkäuferin verpflichtet, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl der Verkäuferin freizugeben.
4. Gerät der Käufer mit der Bezahlung in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gelieferte Ware vom Käufer herauszuverlangen oder abzuholen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin erfolgt stets nur sicherheitshalber. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware oder der sonstigen Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Verkäuferin liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 10 AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNG

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

§ 11 SONSTIGES

1. Bei dem Umgang mit den vom Käufer übermittelten Daten verfährt die Verkäuferin mit größter Sorgfalt und im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz sowie mit dem Telemediengesetz. Detaillierte Informationen über den Umgang mit den vom Käufer übermittelten Daten finden Sie in unserer Datenschutzinformation, die online oder als pdf auf unserer Website verfügbar ist.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, wird als zusätzlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten München vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz der Verkäuferin.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.